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JNG #218: Alles zu § 28 StGB in drei Minuten (oder weniger) 🕘

 

Lesezeit: 3 Minuten

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… und nun zur heutigen Ausgabe:

Wenn du dir vorab einen Überblick über die Inhalte verschaffen möchtest, lies am besten als Erstes die folgende Zusammenfassung.

TL;DR:

***

Wie sagte kürzlich eine Kandidatin im Inner Circle zu mir? »§ 28 StGB macht mir immer so herrlich Knoten ins Hirn.« Grund genug für mich, etwas dagegen zu unternehmen.

28 Abs. 2 StGB lässt sich hervorragend am sog. Ehrenmord erklären. In dieser Konstellation meint Vater V, die Familienehre wieder herstellen zu müssen, weil seine Tochter T mit jemandem zusammen ist, den er als ihren Partner nicht zu akzeptieren bereit ist. Er setzt daher seinen Sohn S darauf an, T zu töten. S kommt dem Verlangen des V nach, indem er T erschießt. In der Klausur ist nun nach der Strafbarkeit von S und V gefragt.

Du beginnst die Prüfung mit der Strafbarkeit des S als Tatnächstem. Etwaige Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe einmal ausgeklammert (Vorrang staatlicher Gefahrenabwehr), hat sich S durch Abgabe des Schusses auf T gemäß § 212 Abs. 1 StGB (Totschlag) strafbar gemacht. So weit, so easy.

Fraglich ist allerdings, wie sich V strafbar gemacht hat – und schon jetzt gilt es, einen gravierenden Fehler zu vermeiden. Wegen des Grundsatzes von der Akzessorietät von Täterschaft und Teilnahme darf die Prüfung zunächst nur auf die §§ 212 Abs. 1, 26 StGB (Anstiftung zum Totschlag) lauten. An dieser Stelle sollte der Mordvorwurf (§ 211 i. V. m. § 28 Abs. 2 StGB) also noch keine Erwähnung finden. Grob falsch wäre es gar, § 211 StGB völlig unkommentiert in die tatbestandliche Prüfung einzubeziehen. Stattdessen prüfen wir:

  • vorsätzliche rechtswidrige Tat (Totschlag des S zulasten der T)
  • Bestimmen des S durch V
  • Vorsatz (vgl. § 15 StGB)

Das traue ich dir ohne Weiteres zu; lass uns zum nächsten kritischeren Punkt übergehen. Denn jetzt kommt § 28 Abs. 2 StGB ins Spiel. Falsch wäre es wiederum, die Norm erst nach der Schuld anzusprechen; das macht man bei § 28 Abs. 1 StGB so (den du jedoch im 1. Examen nicht benötigst, wenn du so vorgehst, wie ich es dir gleich nahelegen werde). § 28 Abs. 2 StGB prüft man als sog. Tatbestandsannex. Bei objektiven Strafbarkeitsbedingungen ist es hingegen zulässig, diese auch nach der Schuld zu prüfen.

28 Abs. 2 StGB könnte nun zu einer Tatbestandsverschiebung führen, genauer gesagt einer Strafbarkeit von V nicht nur wegen Anstiftung zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB), sondern gar Anstiftung zum Mord (§ 211 StGB). Ich empfehle dir, schon hier auf diese Folge einer Tatbestandsverschiebung hinzuweisen, damit dein Ergebnis Korrektor*in am Ende nicht überrascht.

Bestimmt das Gesetz nämlich, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen. Besondere persönliche Merkmale sind besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (§ 14 Abs. 1 StGB).

V könnte ein subjektives Mordmerkmal im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht haben, wobei es sich um ein besonderes persönliches Merkmal handeln würde. In unserer Konstellation kommt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen in Betracht. Eine genaue Prüfung sparen wir uns an dieser Stelle; das bekommst du auch allein hin.

Fraglich ist schließlich noch, ob dieses besondere persönliche Merkmal (niedrige Beweggründe) die Strafe von V schärft. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei der Tatbestandsverwirklichung des Mordes um eine Qualifikation zu der des Totschlags handeln würde; die Strafe würde dann von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (§ 212 Abs. 1 StGB) auf lebenslange Freiheitsstrafe (§ 211 Abs. 1 StGB) geschärft.

Von diesem Streit hast du sicher bereits gehört. Die Argumentation ergibt sich fast schon beiläufig, wenn man das Verhältnis von § 212 Abs. 1 zu § 211 StGB mit den klassischen Auslegungsmethoden zu klären versucht. Entscheidend ist, dass du immer zugunsten der herrschenden Lehre in der Literatur löst, sprich ein Qualifikationsverhältnis annimmst. Dann kommt es nämlich im Wege des § 28 Abs. 2 StGB zu einer Tatbestandsverschiebung der Strafbarkeit des Teilnehmers (hier: V).

Nachdem du Rechtswidrigkeit und Schuld bejaht hast, achte im Ergebnissatz darauf, dass du nicht mit der Tür ins Haus fällst. Die Prüfung der Strafbarkeit des V hast du schließlich noch mit § 212 Abs. 1 StGB begonnen; von § 211 StGB war keine Rede. Um den Charakter der Tatbestandsverschiebung zu betonen, empfiehlt sich etwa eine Formulierung wie die Folgende:

»V hat sich zunächst wegen Anstiftung zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er S darauf ansetzte, T zu töten. Aufgrund der nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 StGB erforderlichen Tatbestandsverschiebung hat er sich sogar wegen Anstiftung zum Mord (§ 211 StGB) strafbar gemacht.«

 


 

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