Sicher kommt dir die Formulierung »Etwaig erforderliche Strafanträge sind gestellt« bekannt vor. Man findet sie unter etlichen Strafrechtsklausuren im Bearbeitungsvermerk. Ich empfehle den Kandidat*innen immer, in diesen Fällen sämtliche Strafantragsdelikte – wenigstens gedanklich – kurz durchzuspielen.
Vorteil: Man ist später für das Strafantragserfordernis sensibilisiert, wenn man z. B. einen Hausfriedensbruch oder eine Sachbeschädigung prüft oder der Täter eine geringwertige Sache ergreift, und man denkt automatisch an Tatbestände, die einem sonst gar nicht in den Sinn gekommen wären.
Vielleicht hast du schon einmal darüber nachgedacht, dir eine Übersicht mit allen examensrelevanten Tatbeständen mit Strafantragserfordernis zu erstellen.
Brauchst du nun nicht mehr – I beat you to it!
Meine Hoffnung ist es, dass dir diese Übersicht von heute bis zu deiner Examensklausur im Strafrecht eine treue Begleiterin sein wird.
Essenziell: Stellt der Verletzte den erforderlichen Strafantrag nicht, wirkt sich das nur auf die Verfolgbarkeit der Tat aus; an der Strafbarkeit des Beteiligten ändert das nichts. Daher beziehst du zum Gegebensein oder Fehlen eines Strafantrags auch erst Stellung, wenn du zuvor die gesamte Strafbarkeitsprüfung aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld mit einem Ergebnissatz abgeschlossen hast.
Streng genommen sind Ausführungen rund um ein Strafantragserfordernis gar nicht geboten, weil in 99,9 % der Klausuren lediglich nach der Strafbarkeit der Beteiligten gefragt ist – und gerade nicht danach, ob die Tat überhaupt verfolgbar ist. Die Justizprüfungsämter sehen das aber nicht so eng; sie wollen also trotzdem was dazu lesen.
Gut, lass uns loslegen!
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung:
§ 123 Abs. 2 StGB
Beleidigung:
§ 194 StGB
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereich
§ 205 StGB
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit:
§ 230 StGB
Straftaten gegen die persönliche Freiheit:
§ 238 Abs. 4 StGB
Diebstahl und Unterschlagung:
§ 242 i. V. m. § 247 StGB
§ 242 i. V. m. § 248a StGB
§ 246 i. V. m. § 247 StGB
§ 246 i. V. m. § 248a StGB
§ 248b Abs. 3 StGB
§ 248c Abs. 3 i. V. m. § 247 StGB
§ 248c Abs. 3 i. V. m. § 248a StGB
§ 248c Abs. 4 StGB
Begünstigung und Hehlerei:
§ 257 Abs. 4 S. 1 StGB
§ 257 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 248a StGB
§ 259 Abs. 2 i. V. m. § 247 StGB
§ 259 Abs. 2 i. V. m. § 248a StGB
Betrug und Untreue:
§ 263 Abs. 4 i. V. m. § 247 StGB
§ 263 Abs. 4 i. V. m. § 248a StGB
§ 265a Abs. 3 i. V. m. § 247 StGB
§ 265a Abs. 3 i. V. m. § 248a StGB
§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 247 StGB
§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 248a StGB
§ 266b Abs. 2 i. V. m. § 248a StGB
Sachbeschädigung:
§ 303c StGB
Gemeingefährliche Straftaten:
§ 323a Abs. 3 StGB
Um diese Übersicht für dich zusammenzustellen, habe ich mir übrigens zum ersten Mal in meinem Leben in Ruhe die §§ 77-77d StGB durchgelesen. Und siehe da – ich bin auf ein echtes Schmankerl gestoßen:
Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gibt es auch im Strafrecht. Schau dir mal § 77d Abs. 1 S. 2 StGB an. :)
Damit wollte ich dich einfach noch mal darauf hinweisen, wie sinnvoll es ist, sich auch immer wieder Zeit zum Stöbern im Gesetz zu nehmen. So stößt man regelmäßig auf Golden Nuggets.
Mein Ziel mit endlich jura. ist es, allen Studierenden eine Examensvorbereitung in Rekordzeit zu ermöglichen, ohne endlos Schemata, Streits und Definitionen auswendig lernen zu müssen. So kann ich dir helfen:
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