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Es hat mich überrascht, zu lesen, dass das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV die Hälfte der Verfahren vor dem EuGH ausmacht. Ziel des Vorabentscheidungsverfahrens ist es, die einheitliche Anwendung des Europarechts sicherzustellen. Alle Behörden und Gerichte aller Mitgliedsstaaten sollen bestimmte Rechtsfragen identisch beantworten. Das Vorabentscheidungsverfahren versetzt nationale Gerichte deshalb in die Lage, dem EuGH Fragen zur Auslegung von Europarecht zu stellen.
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