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Es ist immer der gleiche Scheiß ...

Als ich mich vor ein paar Wochen zum ersten Mal in meinem Leben mit der isolierten Drittwiderklage beschäftigt habe, bin ich in Nicos schriftlicher Zusammenfassung zu dem Thema über die nachfolgenden Ausführungen gestolpert:

»Die isolierte Drittwiderklage ist nur zulässig, wenn Klage und isolierte Drittwiderklage in einem rechtlich und tatsächlich engen Zusammenhang stehen. Hierneben verlangt der BGH, dass keine schützenswerten Interessen des Drittwiderbeklagten verletzt werden. Dafür kommt es auf eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls an.«

Da wurde mir wieder einmal bewusst, auf wie viele Prinzipien und weiche Argumentationsmuster wir als Jurist*innen tagtäglich zurückgreifen:

  • Eine Verbindung zweier Sachverhalte ist nur möglich, wenn diese in einem rechtlich und tatsächlich engen Zusammenhang stehen.
  • Es ist sicherzustellen, dass keine schützenswerten Interessen eines Dritten verletzt werden.
  • Es kommt auf eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls an.

Et voilà: Drei Dinge, die du schreiben kannst, wenn dir nichts Besseres einfällt.

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