DIE FORMEL
Bis heute ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 34 AEUV getroffen wurde, die weite »Dassonville-Formel«.
Nach der Dassonville-Formel ist eine Maßnahme gleicher Wirkung eine solche, die unmittelbar, mittelbar, tatsächlich oder potenziell den (europäischen) Binnenhandel behindern kann (EuGH 1974).
Gedanklich kannst du das mit dem modernen Eingriffsbegriff verknüpfen, mithilfe dessen der Grundrechtsschutz erweitert werden sollte. Hier ist es genau umgekehrt (wie wir gleich sehen werden).
DIE KONSEQUENZEN
Dadurch, dass die Dassonville-Formel auch alle mittelbaren und sogar rein potenziellen Behinderungen erfasst (und damit eine ggf. willkürliche Prognoseentscheidung erlaubt), ist der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit extrem weitreichend.
DAS ZUSAMMENSPIEL MIT KECK
Dies veranlasste den EuGH im sog. Keck-Urteil, die Dassonville-Formel teilweise wieder einzuschränken.
Auf die Keck-Rechtsprechung ist immer dann nicht einzugehen, wenn die Maßnahme erkennbar nicht lediglich Verkaufsmodalitäten betrifft, sondern den Marktzugang selbst behindert. Für Marktzugangsregelungen gilt die Dassonville-Formel uneingeschränkt fort.
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