JNG #225: Alles zum Kreisordnungsrecht in 90 Sekunden



Lesezeit:
90 Sekunden

Willkommen zu Ausgabe #225 des Newsletters!

Wenn du dir vorab einen Überblick über die Inhalte dieser Ausgabe verschaffen möchtest, lies am besten als Erstes die folgende Zusammenfassung.

TL;DR:

  • Die Kreise sind Gebietskörperschaften (§ 1 Abs. 2 KrO NRW).
  • Dem Landrat obliegt die gesetzliche Vertretung des Kreises (§ 42 lit. e) KrO NRW).

 

***

 

Das Kommunalrecht ist in NRW nur »im Überblick« Gegenstand des 1. Examens. Das bedeutet natürlich nicht, dass du es gar nicht lernen musst; du benötigst eben den berühmt-berüchtigten Überblick.

Das Kommunalrecht setzt sich – vereinfacht gesagt – aus dem Recht a) der Gemeinden und b) der Kreise zusammen. Als findiger Studierender sagst du dir jetzt wahrscheinlich: »Okay, das sind zwei Bereiche, die ich draufhaben muss, und dann kann ich Kommunalrecht.«

Stimmt in der Theorie, aber ich will dir dieses Vorhaben heute – entsprechend meinem Leitmotiv Weniger – erheblich erleichtern.

In Wahrheit musst du aus dem zweiten Bereich (Kreisordnungsrecht) nämlich nur zwei Normen kennen. Mehr nicht. Was bedeutet also »im Überblick« in Bezug auf das Kreisordnungsrecht?

Alles, was du zum Kreisordnungsrecht wissen musst, benötigst du für die Zulässigkeitsprüfung der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 


I. Richtiger Beklagter

In NRW gilt das sog. Rechtsträgerprinzip. Das bedeutet, dass die Klage stets gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten ist, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO). Da die Kreise Gebietskörperschaften sind (§ 1 Abs. 2 KrO NRW), ist die Klage gegen den Kreis zu richten.

⇨ § 1 Abs. 2 KrO NRW ist die erste Norm, die du kennen musst.

II. Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind unter anderem juristische Personen (§ 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO). Der Kreis ist als Körperschaft des Öffentlichen Rechts (s. schon o. zum richtigen Beklagten) eine juristische Person.

III. Prozessfähigkeit

Der Kreis ist als juristische Person zunächst unfähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen. Prozessuale Handlungsfähigkeit erlangt er erst durch den Landrat, der für die gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften zuständig ist (§ 42 lit. e) KrO NRW). Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 62 Abs. 3 VwGO (der wiederum ausdrücklich nur auf Vereinigungen sowie Behörden Bezug nimmt).

§ 42 lit. e) KrO NRW ist die zweite Norm, die du kennen musst.

… und das war’s auch schon. 😌 Bis nächste Woche.

 


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